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Urteil Schadensersatz bei Täuschungsversuch


Schlagworte

Schadensersatz bei Täuschungsversuch

Leitsätze

1. Die Anwendbarkeit der zur Eigenhaftung des Vertreters aus culpa in contrahendo entwickelten Grundsätze ist nicht auf das Stadium der Vertragsanbahnung beschränkt.

2. Veranlaßt der Vertreter den Verhandlungspartner nach Abschluß des Vertrages - unter Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens oder aufgrund seines besonderen wirtschaftlichen Eigeninteresses - mittels wahrheitswidriger Erklärungen, die Zug um Zug geschuldete Leistung vorzeitig zu erbringen, kann er persönlich zum Schadensersatz verpflichtet sein.

3. Zum Schaden des Verhandlungspartners in diesen Fällen.

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