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Urteil Sachmangel
Schlagworte
Sachmangel; Offenbarungspflicht; Verschulden bei Vertragsschluß; c.i.c.; Schadensersatz; Lärmbelästigung; Wohnungseigentümergemeinschaft; Streitereien
Leitsatz
Zur Vermeidung eines Verschuldens bei Vertragsschluß ist der Verkäufer einer Eigentumswohnung gehalten, Streitigkeiten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Nachfrage dem Kaufinteressenten bekanntzugeben. Eine Offenbarungspflicht des Veräußerers setzt bereits erhebliche Umstände voraus.
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