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Urteil Rückzahlung
Schlagworte
Rückzahlung; überhöhter Mietzins; Ausnutzen eines geringen Angebotes
Leitsatz
Begehrt der Mieter die Rückzahlung überhöhten Mietzinses, so muß er, um die Ausnutzung eines geringen Angebots darzutun, darlegen, daß, wie und wie lange er sich einen Überblick über das Wohnungsangebot verschafft hat. Wenn er ohne Kenntnis des Marktangebots eine Wohnung anmietet, ist der Mieter nicht schutzwürdig.
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