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Urteil Rückübertragungsbescheid


Schlagworte

Rückübertragungsbescheid; Rücknahme; begünstigender Verwaltungsakt; Eigentumsübergang; Vormerkung; sofortige Vollziehbarkeit

Leitsätze

1. Ordnet die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheides an, mit dem ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, der die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück aussprach, zurückgenommen wird, wird analog § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG der ursprüngliche Verfügungsberechtigte Eigentümer. Der durch den Rückübertragungsbescheid Begünstigte verliert seine Eigentümerposition.

2. Analog § 34 Abs. 1 Satz 3 VermG gilt jedoch zugunsten desjenigen, der durch die Rückübertragung begünstigt worden war, eine Vormerkung als genehmigt.

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