Urteil Rückübertragungsanspruch
Schlagworte
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Enteignung gegen geringere Entschädigung; Steuerermäßigung; Aufbauenteignung; unlautere Machenschaft; FDGB
Leitsätze
Enteignungen gegen eine geringere Entschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG setzen voraus, daß die generelle Diskriminierung unmittelbar auf den Eigentumszugriff durchschlug. Daran fehlt es bei einer Steuervorschrift, nach der die Steuer auf eine Enteignungsentschädigung zugunsten unbeschränkt steuerpflichtiger DDR-Bürger und Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der DDR, nicht aber bei beschränkt steuerpflichtigen gebietsfremden Eigentümern ermäßigt wurde (§ 4 der Dritten Durchführungsbestimmung zum Entschädigungsgesetz vom 24. Januar 1961, GBl. DDR II S. 31).
Bei einer Enteignung zugunsten des FDGB auf der Grundlage des Aufbaugesetzes kann eine unlautere Machenschaft anzunehmen sein, wenn die Durchführung von Baumaßnahmen von vornherein nicht konkret geplant war.
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