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Urteil Rückgabepflicht gegenüber Zwangsverwalter
Schlagworte
Rückgabepflicht gegenüber Zwangsverwalter
Leitsätze
1. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat bei zwischenzeitlich angeordneter Zwangsverwaltung der Mieter die Räume dem Zwangsverwalter herauszugeben; die Rückgabe der Schlüssel an die Hausverwaltung reicht nicht. 2. Der Mieter schuldet grundsätzlich Nutzungsentschädigung bis zum Eingang der Schlüssel beim Zwangsverwalter, wenn sich nicht aus den besonderen Umständen (hier: Untätigkeit des Zwangsverwalters) etwas anderes ergibt.
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