Urteil Restitutionsanspruch
Schlagworte
Restitutionsanspruch; Rückübertragungsanspruch; Eigentumsentzug gem.Berliner Konfiskationsliste 1; Enteignungsverbot für Auslandsvermögen; Vorrang des Vermögensgesetzes
Leitsätze
a) Die Auslegung der lfd. Nr. 447 der Ost Berliner Konfiskationsliste 1 ("Berliner Bürgerbräu AG. Berlin-Friedrichshagen, Müggelseedamm 164 [deutsche Anteile enteignet]") dahin, daß das Unternehmen selbst nicht Gegenstand der Enteignung war, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Im Zusammentreffen der dauernden Inbesitznahme eines Grundstücks durch die DDR, der Wahrnehmung der Eigentümerbefugnisse durch deren Rechtsträger und der Dokumentation von Volkseigentum im Grundbuch konnte der Wille zum freien konfiskatorischen Eigentumsentzug zum Ausdruck kommen (im Anschluß an Sen.
Beschl. v. 30. Oktober 1997, V ZB 8/96, WM 1998, 83 u. Sen.
Urt. v. 24. April 1998, V ZR 22/97, VIZ 1998, 475 = ZOV 1998, 265).
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