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Urteil Rechtsbehelfsbelehrung durch gesondertes Anschreiben
Schlagworte
Rechtsbehelfsbelehrung durch gesondertes Anschreiben; Widerspruch gegen einen drittwirkenden Restitutionsbescheid; Befugnis der Widerspruchsbehörde
Leitsätze
1. Eine nicht im übrigen ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht deswegen im Sinne des § 58 VwGO fehlerhaft, weil sie dem Bescheid mit gesondertem Anschreiben beigefügt ist.
Die Widerspruchsbehörde ist nach dem Vermögensgesetz nicht befugt, über einen unheilbar verspäteten Widerspruch gegen einen drittwirkenden Restitutionsbescheid in der Sache zu entscheiden.
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