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Urteil Räumungsvollstreckung auch Jahre später möglich


Schlagworte

Räumungsvollstreckung auch Jahre später möglich

Leitsatz

Nimmt der Vermieter nach Erwirken eines Räumungstitels mehrfach Zahlungen von Nutzungsentschädigung entgegen unter ausdrücklichem Hinweis darauf, daß aus sozialen Gründen die Zwangsvollstreckung vorläufig nicht betrieben werde, liegt darin weder der Abschluß eines neuen Mietvertrages noch ist der Räumungsanspruch verwirkt.

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