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Urteil Räumungsfristverlängerung
Schlagworte
Räumungsfristverlängerung; Räumungsfrist; Vollstreckungsauftrag; Zwangsvollstreckung
Leitsatz
Der Gläubiger darf nach Ablauf der bewilligten Räumungsfrist und nach erstinstanzlicher Zurückweisung eines Räumungsfristverlängerungsantrags die Erteilung eines Vollstreckungsauftrags zur Durchsetzung des titulierten Räumungsanspruchs grundsätzlich für erforderlich (notwendig) halten, ohne den Fristablauf zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Räumungsfristverlängerungsversagung abwarten zu müssen.
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