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Urteil Modrow-Gesetz


Schlagworte

Modrow-Gesetz; Eigenheimverkauf; Ansprüche nach Abschluss eines Kaufvertrages; Nutzerinvestitionen; Werterhöhung; Substanzerhöhung

Leitsätze

1. Die Anwendung von § 121 SachenRBerG zugunsten des Nutzers setzt stets den Abschluß eines wirksamen Kaufvertrages voraus.

2. Die bloße staatliche Zustimmung zum Eigenheimverkauf nach dem Modrow-Gesetz vom 7. März 1990 begründet keinen analogiefähigen Anspruch zugunsten des Nutzers.

3. Hat ein Wohnungsmieter im wesentlichen Umfang wert- oder substanzerhöhende Investitionen (i. S. v. § 5 Abs. 1 a VermG) vorgenommen, begründet dies allein keinen Anspruch nach dem SachenRBerG. Eine Analogie zu § 121 Abs. 1 c ist ausgeschlossen.

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