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Urteil Mietminderung
Schlagworte
Mietminderung; Minderung; Mangel; Geruchsbelästigung; Essensgerüche; Zigarettenrauch; fristlose Kündigung
Leitsatz
Das Eindringen von Essensgerüchen und Zigarettenrauch aus der Nachbarwohnung, das wegen der biophysikalischen Bauweise des Gebäudes unabwendbar ist, begründet einen Mangel, der zur Mietminderung (hier: um 20 %) und zur fristlosen Kündigung berechtigt.
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