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Urteil Mietminderung


Schlagworte

Mietminderung; Minderung; Trinkwasser; Braunfärbung; Mangangehalt; Eisengehalt; Gesundheitsgefährdung; Mangel; Kenntnis bei Vertragsschluß; Gewährleistungsausschluß

Leitsatz

1. Die Braunfärbung des Trinkwassers und überhöhte Eisen- und Manganwerte berechtigen den Mieter zu einer Mietminderung in Höhe von 15 %. Der Vermieter hat dem Mieter die Kosten anderweitigen Erwerbs von Koch- und Trinkwasser zu ersetzen.

2. Die Gewährleistungsrechte des Mieters sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Vermieter den Mieter bei Vertragsschluß auf die Braunfärbung des Trinkwassers hingewiesen hat, ohne die gesundheitsgefährdende Überschreitung der Grenzwerte für Eisen und Mangan zu erwähnen.

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