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Urteil Mieterhöhungserklärung
Schlagworte
Mieterhöhungserklärung; Heizenergie; Einsparung; Mieterhöhung; Modernisierung; Schadensersatz
Leitsätze
Die einseitige Mieterhöhung des Vermieters nach heizenergiesparenden Modernisierungsmaßnahmen ist in der Regel auf das Doppelte des erzielten Spareffekts begrenzt. Instandsetzungskosten sind von den Modernisierungskosten in der Mieterhöhungserklärung nachvollziehbar getrennt aufzuführen.
Macht der Vermieter schuldhaft zu niedrige Angaben der künftigen Miete im Duldungsschreiben zur Modernisierung, kommt ein Schadensersatzanspruch des Mieters in Betracht.
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