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Urteil Masseanspruch
Schlagworte
Masseanspruch; Nutzungsentschädigung
Leitsatz
Ist der Mietvertrag bereits vor Eröffnung des Gesamt vollstreckungsverfahrens beendet worden, begründet der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nur dann einen Masseanspruch nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO, wenn der Gesamtvollstreckungsverwalter das Mietobjekt aktiv für die Masse in Besitz nimmt.
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