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Urteil Kostenverteilungsschlüssel
Schlagworte
Kostenverteilungsschlüssel; Verteilungsschlüssel; Teilungserklärung; Änderung
Leitsatz
Der Wohnungseigentümer, der die Teilungserklärung selbst errichtet hat, hat gegenüber den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft keinen Anspruch auf Änderung des in der Teilungserklärung enthaltenen Kostenverteilungsschlüssels, wenn er die ihm als Teileigentum zugewiesenen Räumlichkeiten entgegen seiner ursprünglichen Planung nur wegen seines fehlenden Nutzungswillens nicht als Schwimmbad ausbaut.
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