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Urteil Konkurs, Gebrauchsüberlassung im -


Schlagworte

Konkurs, Gebrauchsüberlassung im -

Leitsatz

Die Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung, daß nämlich die Gesellschaft bzw. - im Falle ihres Konkurses - der Konkursverwalter das Grundstück nutzen darf, endet, sofern das überlassene Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet war, in entsprechender Anwendung von § 146 ff. ZVG, § 1123, § 1124 Abs. 2 BGB mit dem Wirksamwerden des im Wege der Zwangsverwaltung erlassenen Beschlagnahmebeschlusses (Klarstellung zu BGHZ 109, 55, 66), ohne daß es eines weiteren Tätigwerdens des Zwangsverwalters bedarf.

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