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Urteil Konkurrenzschutz
Schlagworte
Konkurrenzschutz; Hauptartikel; Sortiment; Strumpfboutique
Leitsatz
Ein sich als Nebenpflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag über gewerbliche Räume ergebender Konkurrenzschutz erfaßt nur die "Hauptartikel" des Konkurrenten, nicht auch das gesamte Nebensortiment (hier: Konkurrenz einer Strumpfboutique mit einem Laden, der in einem breiten Sortiment "günstige Gelegenheiten" aus Überschuß- und Fehlproduktionen aller Art anbietet).
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