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Urteil Keine Nutzungsentschädigung durch Käufer


Schlagworte

Keine Nutzungsentschädigung durch Käufer; Besitzüberlassung durch vorzeitige Schlüsselübergabe

Leitsatz

Überläßt der Verkäufer einer Wohnung dem Käufer vor dem im notariellen Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt der Übergabe die Schlüssel der Wohnung, so liegt jedenfalls dann Besitzüberlassung vor, wenn dem Verkäufer der vorzeitige Einzug des Käufers "egal" ist; der Verkäufer kann in diesem Fall auch bei Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung weder Räumung noch Nutzungsentschädigung verlangen.

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