Urteil Keine Kellernutzung zu Wohnzwecken
Schlagworte
Keine Kellernutzung zu Wohnzwecken; Verwalterzustimmung unerheblich
Leitsätze
1. Die Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung als Keller stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar.
2. Die zweckbestimmungswidrige Nutzung eines Teileigentums "Keller" zu Wohnzwecken stört wegen der intensiveren Nutzung mehr als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung.
3. Werden in einem Teileigentum "Keller" Sanitäreinrichtungen (Waschbecken, Dusche, WC) und am Gemeinschaftseigentum ein Briefkasten angebracht, rechtfertigt dies den Schluß auf eine Nutzung des Teileigentums zu Wohnzwecken.
4. Der Verwalter ist kraft Gesetzes nicht ermächtigt, namens der übrigen Wohnungseigentümer einem Teileigentümer die Nutzung seines Teileigentums "Keller" zu Wohnzwecken zu gestatten.
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