Urteil Kein Sachenrechtsbereinigungsgesetz für KoKo-Tarnfirmen - Räumungsanspruch des Eigentümers
Schlagworte
Kein Sachenrechtsbereinigungsgesetz für KoKo-Tarnfirmen - Räumungsanspruch des Eigentümers
Leitsätze
1. Die Räumungsklage nach § 985 BGB kann mit der negativen Feststellungsklage nach § 108 Abs. 1 Sachenrechtsbereinigungsgesetz verbunden werden.
2. Ein unselbständiger Baubetrieb des KoKo Imperiums ist vom Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ausgeschlossen.
3. Ein als GmbH gegründeter Rechtsnachfolger eines KoKo-Betriebes ist auch vom Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ein ausgeschlossenes (KoKo)-Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG.
4. Das KoKo-Unternehmen bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Grundstück zu räumen, weil ihm kein Besitzrecht nach dem SachenRBerG zusteht oder wenn es sich nicht auf einen wirksamen Nutzungsvertrag berufen kann.
5. Eine Vereinbarung zwischen dem KoKo Unternehmen und dem früheren Pächter des Grundstückes (Ministerium für Außenhandel) begründet kein Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer.
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