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Urteil Kaution
Schlagworte
Kaution; Mietsicherheit; Verwalter; Verwalterhaftung; Schaden; Konkurs; Aussonderungsrecht; Schutzgesetz
Leitsätze
1. § 550 b BGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 BGB.
2. Auch der Verwalter haftet, wenn er die Pflicht zur konkurssicheren Anlage der Mietkaution dadurch verletzt, daß er bei Mietende die Kaution auf ein Girokonto des Vermieters transferiert, ohne daß Ansprüche gegen den Mieter bestehen.
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