Urteil Grundbuchberichtigung, Verzichtserklärung, Formmangel, Verzicht mit vorheriger Billigung der zuständigen staatlichen Stellen
Schlagworte
Grundbuchberichtigung, Verzichtserklärung, Formmangel, Verzicht mit vorheriger Billigung der zuständigen staatlichen Stellen
Leitsätze
1. Der Verstoß gegen die Formvorschrift des § 310 ZGB, wonach die Verzichtserklärung gegenüber dem zuständigen Organ in beglaubigter Form oder zu Protokoll abgegeben werden mußte, führt jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit eines Verzichts, wenn der Verzicht mit vorheriger Billigung der zuständigen staatlichen Stelle erfolgt ist, die Nichteinhaltung der Form von der zuständigen staatlichen Stelle selbst veranlaßt worden ist und die Initiative zum Verzicht vom ehemaligen Eigentümer ausgegangen ist, der "seine Schulden loswerden" wollte.
2. Wird keine Eintragung des Verzichts in das Grundbuch, wohl aber der Übergang des Eigentums auf das Volk eingetragen, so ist das Grundbuch nicht unrichtig im Sinne von § 891 BGB, denn nicht die Aufgabe des Eigentums, sondern die Entstehung des Volkseigentums war von der Dokumentation im Grundbuch abhängig.
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