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Urteil gewillkürte Prozeßstandschaft
Schlagworte
gewillkürte Prozeßstandschaft; Prozeßführungsbefugnis; Hausverwalter; Ermächtigung
Leitsatz
Der Hausverwalter ist grundsätzlich nicht zur Prozeßführung gegen den Mieter im eigenen Namen (gewillkürte Prozeßstandschaft) befugt.
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