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Urteil fristlose Kündigung


Schlagworte

fristlose Kündigung; ordentliche Kündigung; Schonfrist; Unwirksamkeit; Zahlungsverzug

Leitsätze

1. Eine hilfsweise zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs erklärte ordentliche Kündigung gem. § 564 b BGB ist unwirksam, wenn sie nur für den Fall ausgesprochen wird, daß die fristlose Kündigung von Anfang an unwirksam ist, im konkreten Fall die fristlose Kündigung aber wegen Zahlung innerhalb der Schonfrist unwirksam geworden ist.

2. Werden eine fristlose und eine fristgemäße Kündigung gleichzeitig ausgesprochen, ohne daß sie in ein Verhältnis gesetzt werden, aus dem deutlich wird, in welcher Weise die ausgesprochenen Kündigungen wirksam werden sollen, fehlt es an der erforderlichen Klarheit für den Kündigungsempfänger.

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