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Urteil Frankengrundschulden
Schlagworte
Frankengrundschulden; Volkseigentum
Leitsatz
Mit der Überführung von Grundeigentum in Volkseigentum sind nach § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. Juni 1949 auch die sog. Frankengrundschulden erloschen, die ihre Grundlage in den deutsch-schweizerischen Goldhypothekenabkommen vom 6.12.1920 (RGBl. II S. 2023) und vom 25. März 1923 (RGBl. II S. 286 ff.) haben.
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