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Urteil erlernter Beruf
Schlagworte
erlernter Beruf; Verfolgungsmaßnahme; Berufliche Rehabilitierung
Leitsätze
1. § 1 Abs. 1 BerRehaG erfaßt nicht nur die Eingriffe in einen zum Eingriffszeitpunkt aktuell ausgeübten Beruf.
2. Ein Eingriff in den "erlernten Beruf" kann daher auch dann vorliegen, wenn der politisch Verfolgte aufgrund einer Verfolgungsmaßnahme gehindert war, seinen erlernten Beruf (wieder-) aufzunehmen.
3. Dafür ist maßgeblich auf die berufliche Situation des Verfolgten für den Zeitraum nach dem Eingriff abzustellen, wie sie sich ohne den Eingriff dargestellt hätte.
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