Urteil Erledigungserklärung im Berufungsrechtszug
Schlagworte
Erledigungserklärung im Berufungsrechtszug; Anforderungen an die Modernisierungsankündigung
Leitsätze
1. Der Vermieter kann im Berufungsrechtszug die Erledigung der Hauptsache erklären, wenn nach Abweisung einer Klage auf Modernisierungsduldung die Arbeiten inzwischen ausgeführt sind.
2. Bei Wärmedämm-Maßnahmen bezieht sich die Duldungspflicht nicht nur auf diejenigen Teile der Außenwände, die zur Wohnung des Mieters gehören, sondern auf sämtliche Wände des gesamten Gebäudekomplexes.
3. Fassadenschäden und andere Mängel heben nicht den Einsparungseffekt einer Wärmedämm-Maßnahme auf.
4. Die formellen Anforderungen an ein Ankündigungsschreiben dürfen nicht überspannt werden; eine Wärmebedarfsberechnung braucht nicht beigefügt zu werden.
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