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Urteil Erhöhung des Erbbauzinses im Zweifel nicht rückwirkend
Schlagworte
Erhöhung des Erbbauzinses im Zweifel nicht rückwirkend
Leitsatz
Ist vertraglich eine angemessene Anpassung des Erbbauzinses vereinbart, kann eine Erhöhung erst ab Zugang des Änderungsverlangens geltend gemacht werden, wenn nicht zweifelsfrei eine Rückwirkung vereinbart wurde. (Leitsatz der Redaktion)
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