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Urteil Erfüllung von unstreitigen Schönheitsreparaturen muß Mieter nachweisen
Schlagworte
Erfüllung von unstreitigen Schönheitsreparaturen muß Mieter nachweisen
Leitsätze
1. Hat sich der Mieter in einem Abnahmeprotokoll verpflichtet, bestimmte Schönheitsreparaturen in bestimmten Räumen durchzuführen, so muß er die Erfüllung dieser übernommenen Verpflichtung dartun und beweisen.
2. Dazu reicht es nicht aus, wenn der Mieter vorträgt, daß "die in den einzelnen Räumen gerügten Mängel entweder durch Tapezieren, Malern oder Streichen" beseitigt worden sind.
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