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Urteil Erbverzicht
Schlagworte
Erbverzicht; Zuwendungsverzicht; Verzichtserklärung; Wegfall der Geschäftsgrundlage
Leitsatz
Einem Erb- oder Zuwendungsver zicht kann nach Eintritt des Erbfal les nicht mehr entgegengehalten werden, die Geschäftsgrundlage fehle oder der mit ihm bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten (Abgrenzung zu BGHZ 134, 152).
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