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Urteil Einwand der Arglist gegen Verjährungseinrede
Schlagworte
Einwand der Arglist gegen Verjährungseinrede
Leitsatz
Hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses seine neue Anschrift verschwiegen und so wissentlich eine rechtzeitige Zustellung des Mahnbescheids erschwert, ist die Berufung auf die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB rechtsmißbräuchlich.
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