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Urteil Echter Zeitmietvertrag wegen Umbauarbeiten
Schlagworte
Echter Zeitmietvertrag wegen Umbauarbeiten; Ermächtigung nach Verkauf
Leitsätze
1. Der Mieter kann keine Fortsetzung eines befristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn schon im Mietvertrag umfangreiche Modernisierungsarbeiten mit völliger Änderung des Wohnungszuschnitts aufgeführt sind.
2. Auch der Käufer eines Grundstücks kann sich auf die Rechte bei einem solchen Mietvertrag berufen; die Vorschrift des § 410 BGB steht dem nicht entgegen.
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