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Urteil Duldungspflicht
Schlagworte
Duldungspflicht; bauliche Veränderung; Rechtsnachfolger; Nutzungsänderung
Leitsatz
Liegt tatsächlich eine ausdrücklich oder konkludent erteilte Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer zum Ausbau und zu der sich daraus ergebenden Änderung der Zweckbestimmung von ausgebauten Räumen vor, so muß die Nutzungsänderung auch von den Rechtsnachfolgern geduldet werden.
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