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Urteil Dingliches Wohnungsrecht


Schlagworte

Dingliches Wohnungsrecht; Wiedereinräumung des Besitzes trotz rechtskräftigem Räumungsurteil; Wohnungsrecht, dingliches -; Rechtskraft, Wirkung der -; Räumungsurteil

Leitsätze

a) Rechtsgrund für ein dingliches Wohnungsrecht ist der schuldrechtli che Vertrag, in dem Verpflichteter und Berechtigter die Bestellung ver einbart haben, nicht ein zusätzlich abgeschlossener Mietvertrag über die von dem dinglichen Recht erfaßte Wohnung.

b) Wird das Wohnungsrecht verein barungsgemäß bestellt, ist der zu grunde liegende Schuldvertrag erfüllt und rechtfertigt den Fortbestand der Dienstbarkeit; er stellt kein der Kün digung zugängliches Dauerschuld verhältnis dar und bleibt von der Kündigung eines zusätzlich abge schlossenen Mietvertrages unbe rührt.

c) Wird gegen den Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts rechts kräftig auf Räumung erkannt, so er faßt die Wirkung der Rechtskraft nicht die Feststellung, daß ein ding liches Wohnungsrecht nicht oder nicht mehr besteht; der Geltendma chung des Wohnungsrechts durch Verlangen nach Wiedereinräumung des Besitzes steht der Räumungsti tel unter dem Gesichtspunkt der rechtskräftigen Versagung des kon tradiktorischen Gegenteils jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seitdem geändert haben.

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