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Urteil Bodenreformgrundstück, Bodenreformkennzeichnung, Landwirtschaftsgrundstück, Zuweisung an Erben, Erlösauskehr, Besserberechtigter, Verjährung, Verkürzung der Verjährungsfrist


Schlagworte

Bodenreformgrundstück, Bodenreformkennzeichnung, Landwirtschaftsgrundstück, Zuweisung an Erben, Erlösauskehr, Besserberechtigter, Verjährung, Verkürzung der Verjährungsfrist

Leitsätze

I. Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB ist eine Auffangvorschrift, von der alle Grundstücke, die nicht unter Art. 233 § Abs. 2 Nr. 1 EGBGB fallen, unabhängig von der Art der derzeitigen oder am 15. März 1990 ausgeübten Nutzung erfaßt werden.

II. Der Zahlungsanspruch gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 4 S. 1 EGBGB i. V. m. § 281 BGB verjährt gem. Art. 233 § 14 EGBGB mit dem Ablauf des 2. Oktober 2000, wenn nicht zugunsten des Fiskus eine Vormerkung nach Art. 233 § 13 a EGBGB eingetragen worden ist.

Aus Art. 233 § 14 EGBGB ergibt sich neben dem Fall der Eintragung der Vormerkung zugunsten des Fiskus kein weiterer Fall der Verkürzung der Verjährungsfrist.

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