Urteil Bodenreformgrundstück
Schlagworte
Bodenreformgrundstück; Neubauernerbe; Hauswirtschaft
Leitsätze
Die auf einem Bodenreformgrundstück befindliche Hauswirtschaft muß der Erbe eines vor dem 16.3.1990 verstorbenen Neubauern auf den Fiskus übertragen, wenn kein vorrangig Berechtigter nach Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB vorhanden ist.
Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB regelt den Kreis der Berechtigten an einer Hauswirtschaft nicht abschließend; vielmehr findet subsidiär § 12 Abs. 2 Nr. 2 auch auf Hauswirtschaften Anwendung, so daß § 12 Abs. 2 Nr. 2 c auch insoweit ein Auffangtatbestand zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist.
Art. 233 § 12 Abs. 1 Nr. 1 c EGBGB ist kein Auffangtatbestand (gegen OLG Brandenburg, ZOV 1997, 111), sondern lediglich eine § 12 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) einschränkende Regelung zugunsten des Fiskus.
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