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Urteil Beweislast bei Feuchtigkeitsschäden
Schlagworte
Beweislast bei Feuchtigkeitsschäden
Leitsatz
Der Mieter hat bei Feuchtigkeitsschäden nachzuweisen, daß kein Baumangel vorliegt, wobei es grundsätzlich auf die Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses ankommt, nicht jedoch auf aktuelle DIN-Vorschriften.
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