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Urteil Beweislast


Schlagworte

Beweislast; mündlicher Mietvertrag; Schriftform; Vorkaufsrecht

Leitsatz

Der Mietinteressent muß darlegen und beweisen, (1) daß eine Einigung stattgefunden hat und (2) daß die Schriftform entgegen § 154 Abs. 2 BGB nicht konstitutiv für das Zustandekommen des Vertrags sein sollte, wenn die Parteien über den Abschluß eines schriftlichen Mietvertrags verhandelt haben und der Mietinteressent das Zustandekommen einer Einigung behauptet, die nur deshalb nicht schriftlich fixiert worden sei, weil der Eigentümer kein Vertragsformular zur Hand gehabt habe.

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