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Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Schadensersatz; culpa in contrahendo; Betriebskostenvorauszahlung; Nebenkostenvorauszahlung
Leitsatz
Der Mieter kann gegen die Betriebskostenforderung des Vermieters mit einem Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo aufrechnen, wenn für ihn bei Abschluß des Mietvertrages die völlig unzureichende Bemessung der Betriebskostenvorauszahlung nicht erkennbar war, der Vermieter aber in der Lage gewesen ist, auf die Höhe der zu erwartenden Nebenkosten hinzuweisen.
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