Urteil Betriebskosten
Schlagworte
Betriebskosten; Nebenkosten; Betriebskostenabrechnung; Nebenkostenabrechnung; Mehrwertsteuer; Heizkosten
Leitsatz
Im Formularmietvertrag von 1981 über Geschäftsräume konnten ohne weiteres die Betriebskosten "im Sinne des § 27 II. BVO" umlagefähig vereinbart werden.
Die Anforderungen an die Nebenkostenabrechnung über die angemieteten Räume des Teileigentümers ergeben sich aus der Entscheidung des BGH in WM 1982, 207. Soweit nicht nach vorhandenen Verbrauchserfassungseinrichtungen/Wasseruhren oder nach der Heizkostenverordnung die Betriebskosten umzulegen sind, kann der vermietende Teileigentümer nach den auf ihn entfallenden Miteigentumsanteilen abrechnen.
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