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Urteil Bestandskraft


Schlagworte

Bestandskraft; schuldrechtliches Sondernutzungsrecht; Sondernutzungsrecht; Aufhebung; Kfz- Stellplatz; dingliches Sondernutzungsrecht

Leitsätze

1. Ein stillschweigend durch langjährige faktische Nutzung mit Billigung aller Wohnungseigentümer eingeräumtes schuldrechtliches Sondernutzungsrecht kann nur bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse aus wichtigem Grund unter Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Sondernutzungsberechtigten aufgehoben werden.

2. Auch ein nicht angefochtener Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer kann kein dingliches, im Grundbuch eintragbares Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum begründen. Eine dingliche Rechtsänderung erfordert immer eine Vereinbarung i. S. des § 10 WEG.

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