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Urteil Beschwer


Schlagworte

Beschwer; Berufung; Mieterhöhung; Klage

Leitsatz

Bei Mieterhöhungsklagen richtet sich der Wert der Beschwer nach dem Jahresbetrag des zusätzlich geforderten Mietzinses (gegen BVerfG WM 1996, 321; ständige Rspr. der Kammer). Frühere einseitige Mieterhöhungen nach Modernisierungen gehen in die ermittelte Ausgangsmiete ein und finden keine gesonderte Berücksichtigung.

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