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Urteil Bebauungsplan
Schlagworte
Bebauungsplan; Festsetzungen über Einzelhandelsbetriebe; Branchendifferenzierung; Typenlehre
Leitsatz
Gegen die Festsetzung eines Bebauungsplans, die in einem Gewerbegebiet die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen (hier: Haushaltswaren, Lebensmittel, Parfümerie- und Drogeriewaren, Schuh- und Lederwaren, Sportartikel mit Ausnahme von Großteilen wie Booten) ausschließt, bestehen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO keine Bedenken, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht.
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