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Urteil Bauordnungsrecht
Schlagworte
Bauordnungsrecht; Nutzungsuntersagung; Grenzgarage; Büronutzung; Bauplanungsrecht; Übergeleiteter Bebauungsplan; Geschlossene Bauweise; Funktionslosigkeit
Leitsätze
1. Die Nutzung eines als Grenzgarage genehmigten Anbaus zu Bürozwecken ist eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, die wegen des damit verbundenen Wegfalls der Privilegierung als Grenzbau untersagt werden kann.
2. Zur Funktionslosigkeit der Festsetzung der geschlossenen Bauweise im übergeleiteten Planungsrecht bei tatsächlich offener Bebauung im gesamten Blockbereich.
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