Urteil Ausschlussgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; Betriebsnotwendigkeit; Betriebsteilfortführung; asset deal; Erlösauskehranspruch
Leitsätze
Der Restitutionsausschlußgrund der Betriebsnotwendigkeit (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG) kommt Unternehmen nicht zugute, die sich in Liquidation befinden (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Dies gilt auch im Falle der Veräußerung restitutionsbelasteter Vermögensgegenstände an ein anderes Unternehmen zum Zwecke der Fortführung einzelner Betriebsteile ("asset deal").
Die Veräußerung begründet einen Erlösauskehranspruch des Restitutionsberechtigten nach § 13 Abs. 2 VZOG.
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