Urteil Ausschlussgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; vergessene Vermögenswerte; verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
Leitsätze
Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) lassen sich nicht über eine "verfassungskonforme Auslegung" des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG in den Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes einbeziehen.
Nr. 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 (Richtlinien Nr. 1) vom 28. April 1948 erstreckte die Enteignung auch auf Vermögenswerte und Betriebsstätten des Unternehmens, die den deutschen Stellen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren ("vergessene Vermögenswerte").
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