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Urteil Ausreisewilliger


Schlagworte

Ausreisewilliger; Gegenleistung; Grundstücksveräußerung; Redlichkeit des Erwerbs; Überzeugungsgrundsatz

Leitsatz

Läßt das Verwaltungsgericht wesentlichen Akteninhalt unberücksichtigt, der die Annahme nahelegt, daß ein Ausreisewilliger für die von staatlicher Seite verlangte Veräußerung eines Grundstücks eine deutlich zu niedrige Gegenleistung vom Erwerber erhalten haben könnte, liegt darin eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn das Gericht die Redlichkeit des Erwerbs bejaht hat.

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