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Urteil Aufteilungsplan
Schlagworte
Aufteilungsplan; Verwendbarkeit; Zweckbestimmung; Teileigentum; Sondereigentum
Leitsatz
Offensichtlich aus der Bauplanung des Architekten stammende Eintragungen im Aufteilungsplan über die Verwendbarkeit einzelner Räume eines nicht zu Wohnzwecken dienenden Teileigentums (Supermarkt) erlangen nicht ohne weiteres die Bedeutung einer verbindlichen Zweckbestimmung.
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