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Urteil Aufbauhypothek
Schlagworte
Aufbauhypothek; Kürzungsregelung; Erbengemeinschaftsgrundstück; staatliche Verwaltung
Leitsatz
Gehört ein Grundstück einer Erbengemeinschaft, die einen staatlich verwalteten und einen volkseigenen Anteil umfaßt, und bestellen der staatliche Verwalter und der Rechtsträger des Volkseigentums eine Aufbauhypothek, greift die Kürzungsregelung des § 16 Abs. 5 und Abs. 7 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 VermG ein.
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